Auch wenn es bereits "Die Ärzte" besungen haben: Sex mit Bruder und Schwester können sich die meisten nicht vorstellen. Und trotzdem gibt es Ausnahmen.
„H
i! Ich habe ein ernstes Problem! Ich liebe meinen großen Bruder! Er hat mich entjungfert und ich liebe ihn über alles! Wir haben auch hin und wieder Sex miteinander! Ich habe schon alles versucht, um von ihm wegzukommen, aber es funktioniert nicht! Irgendetwas das tief in meinem Herzen ist, will gar nicht weg von ihm, aber ich muss!“ In dieser bedrückenden Zwangslage wendet sich eine 16-Jährige an eine Onlinebratungsstelle für Jugendliche.
Geschwisterliebe hat es zu allen Zeiten gegeben und es wird auch in Zukunft so sein. Doch wenn sich daraus Leidenschaft entwickelt, nimmt das Verhängnis seinen Lauf, wie derzeit der umstrittene Fall von Patrik S. und Susan K. aus Zwenkau bei Leipzig verdeutlicht. Seitdem ist das einstige Tabuthema ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Der Dreißigjährige liebt seine sieben Jahre jüngere Schwester, die vier von dem Bruder gezeugte Kinder zur Welt gebracht hat. Doch diese Art der Liebe unter Blutsverwandten ist in Deutschland nach Paragraf 173 des Strafgesetzbuches verboten und somit unter Strafe gestellt. Dementsprechende Konsequenzen hat das Paar zu spüren bekommen: Patrik S. wurde zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, drei der Kinder kamen ins Heim, nur die jüngste Tochter Sofia lebt noch bei der Mutter. Der Mann kämpft mit allen Mitteln um seine große Liebe, um seine Familie. Er ließ sich 2004 sterilisieren und klagte nun gegen das Bundesverfassungsgericht. Erfolglos.
Vielleicht zeugen nur ...
Nach den Worten des Zweiten Senats ist die entsprechende Vorschrift durch das Ziel gerechtfertigt, die familiäre Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests zu bewahren. Kinder aus solchen Verbindungen hätten große Schwierigkeiten, ihren Platz im Familiengefüge zu finden. Hinzu komme, dass Kinder von Geschwisterpaaren ein erhöhtes Risiko hätten, schwerwiegende genetische Schäden zu erleiden. Der Gesetzgeber habe damit seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
Einerseits argumentiert man, dass das Inzestverbot im Prinzip überflüssig sei, da die genetisch bedingten Risiken für den aus Inzest resultierenden Nachwuchs bekannt seien und das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung höher zu werten sei. Zudem sei das Ziel eines solchen Verbots unklar, da die Verhütung potenziell erbkranken Nachwuchses kein Ziel des Staates wäre. Es gelte aber in jedem Fall als notwendig, alle Inzestwilligen über diese Risiken und ihre Vermeidung (mittels Empfängnisverhütung) aufzuklären. Andererseits ist das Verbot von Inzest tief in der Geschichte unseres Volkes verwurzelt. Aber wo sind die Grenzen, ab welchen Verwandtschaftsgrad dürfen eheliche Beziehungen eingegangen werden?
In Europa war die Vetternehe zwischen Angehörigen des Hochadels und vor allem regierender Dynastien bis ins 20. Jahrhundert hinein mehr Regel als Ausnahme. Fast jede königliche Ehe wurde zwischen Cousins und Cousinen zweiten oder höheren Grades geschlossen, aber auch Verbindungen zwischen Cousins und Cousinen ersten Grades kamen in allen Herrscherhäusern, vor allem aber im Haus Habsburg überdurchschnittlich oft vor.
In manchen Stammesgesellschaften ist die „Kreuzkusinenheirat“ sogar regelrecht vorgeschrieben. So sind Heiraten zwischen Vettern und Kusinen und bei vielen Völkern verbreitet und lassen sich für alle Zeiten belegen.
.. Fotos von der gemeinsamen Kindheit.
Ganz anders jedoch verhält es sich bei der Geschwisterliebe, auch wenn beispielsweise im antiken Ägypten der eheliche Geschlechtsverkehr zwischen Bruder und Schwester in hoher gesellschaftlicher Stellung die Regel war, wie die Beispiele der Pharaonendynastien belegen. Dabei ging es um Machtzentralisierung im Zusammenhang mit der Reinerhaltung des Blutes. Im antiken Griechenland oder bei den Römern herrschte dagegen striktes Eheverbot zwischen Verwandten, sogar bis zum sechste und siebenten Grad. Wird dem zuwider handelte wurde mit Zwang zum Suizid bestraft. Sowohl im Islam als auch in der römisch-katholischen Kirche gab es zu allen Zeiten strenge Inzestverbote.
Im Gegensatz zu Deutschland stellt das französische Strafgesetzbuch Inzest bereits seit 1810 nicht mehr unter Strafe. Das gilt heute auch für Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Portugal, die Türkei, Japan, Argentinien, Brasilien und einige andere lateinamerikanischen Staaten. Damit stimmt auch weitestgehend die Europäische Menschenrechtskonvention als Grundlage für die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte des Europarates überein.
Für Patrick S. ist das vielleicht der letzte Hoffnungsschimmer. Den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Sachsens Ministerpräsident Georg Milbradt könnten ihn begnadigen.
Eine umstrittene Sachlage, welche in der Frage mündet, ob die deutsche Rechtssprechung ihre konservative Position gegen eine weitaus loyalere Gesetzgebung im vereinten Europa behaupten kann.
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